Krankenfahrten A. & M. Lange GmbH
Krankenfahrten A. & M. Lange GmbH Dortmund

seit 1984 für Sie in Dortmund unterwegs


Voraussetzungen

Krankenfahrten A. & M. Lange GmbH
Krankenfahrten A. & M. Lange GmbH
Krankenfahrten A. & M. Lange GmbH Dortmund

seit 1984 für Sie in Dortmund unterwegs

Voraussetzungen

Für die Durchführung beziehungsweise Kostendeckung, durch die gesetzlichen Krankenversicherer, gelten folgende Grundvoraussetzungen

Fahrten ohne Genehmigung durch die Krankenkasse im Vorfeld

  • Fahrgäste, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind
  • Fahrgäste, die zu einem stationären Krankenhausaufenthalt 
  • fahren
  • Fahrgäste, die aus einem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen werden
  • Fahrten zu einem vor- oder nachstationären Krankenhausaufenthalt
  • Vorstationäre Versorgung 
  • Nachstationäre Versorgung 14 Tage bis nach stationären Aufenthalt
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation in ein Krankenhaus oder in eine Vertragsarztpraxis sowie der Vor- und Nachbehandlung dieser Operation
  • Fahrgäste, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind. Die Kosten werden hierbei zunächst dem Fahrgast in Rechnung gestellt. Eine Erstattung der Krankenkasse erfolgt dann direkt mit dem Mitglied.

Diese Voraussetzungen beziehen sich auf die zwingend medizinische Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot (aktueller Gesundheitszustand und Gehfähigkeit).

Die Vertragsarztpraxis oder das behandelnde Krankenhaus muss die Fahrt/en entsprechend auf einem Krankenbeförderungsschein nach Muster 4 verordnen.

Vor- oder nachstationäre Behandlung sowie ambulante Operation und/oder deren Vor- oder Nachbehandlung muss mit dem Stationären- oder Operationsdatum auf einem Krankenbeförderungsschein nach Muster 4 verordnet werden.

Fahrten mit vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse (vor Antritt der Fahrt!)

Für einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. 

  1. die Einstufung in den Pflegegrad 3 und höher 
  2. es liegt ein Schwerbeschädigtenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" vor.

Wichtig:

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen sollten, wenden Sie sich bitte zeitnah an Ihre Krankenkasse, damit Ihnen eine Genehmigung, für eine oder mehrere Fahrten, ausgestellt werden kann. Bei einigen Krankenkassen wird dies zwingend vorausgesetzt, da eine Genehmigung im Nachhinein nicht erteilt wird und die Kosten, trotz einer Entsprechenden Voraussetzung, nicht Übernommen werden.

Bei Fahrten zur Dialyse, zur Strahlen- oder Chemotherapie, sowie zu therapeutischen Einrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen (Kurklinik/Rehaklinik), besteht, im Rahmen des Erkrankungsgrades, in der Regel ein Anspruch auf Kostenübernahme. Dennoch ist es auch hier ratsam, die Krankenkasse vor Antritt der Fahrt in Kenntnis setzen und sich ein entsprechendes Genehmigungsschreiben zukommen zu lassen.

Wer stellt die Transportverordnung aus?

Für alle durchzuführenden Fahrten, auch bei privat versicherten Fahrgästen, benötigen wir für die Abrechnung eine entsprechende mustergültige Transportverordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4, als einseitiges oder zweiseitiges DIN A5 Dokument, blau- oder rosefarbig).

Wer stellt die Transportverordnung aus?


  • für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung in einer Arztpraxis, stellt diese die Transportverordnung aus. Teilweise lediglich nur bei Vorlage einer schriftlichen Kostenübernahme der Krankenkasse oder Schwerbeschädigtenausweis mit entsprechendem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H".
  • für Fahrten zur Einweisung in ein Krankenhaus, stellt der einweisende Arzt den Transportschein aus.
  • für Fahrten bei Entlassung aus einem Krankenhaus, stellt das jeweilige Krankenhaus die Transportverordnung aus. 
  • bei Fahrten zum Zahnarzt kann dieser, in den meisten Fällen, vom Hausarzt ausgestellt werden.
  • Fahrten zum Radiologen werden zumeist von einem Arzt , welcher die Überweisung verordnet, ausgestellt. 
  • für eine ambulante OP im Krankenhaus oder eine vor- nachstationäre Behandlung im Krankenhaus wird der Transportschein vom Krankenhaus ausgestellt.
  • für Fahrten zu einer therapeutischen Maßnahme stellt der behandelnde Arzt, welcher eine entsprechende Therapie verordnet, die Verordnung aus. Teilweise verlangt die Krankenkasse, im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die Transportverordnung im Vorfeld. Hierbei ist es wichtig, dass der Arzt diese Verordnung richtig ausfüllt. Hier helfen wir gerne.

Fahrten ohne Genehmigung durch die Krankenkasse im Vorfeld

  • Fahrgäste, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind
  • Fahrgäste, die zu einem stationären Krankenhausaufenthalt 
  • fahren
  • Fahrgäste, die aus einem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen werden
  • Fahrten zu einem vor- oder nachstationären Krankenhausaufenthalt
  • Vorstationäre Versorgung 
  • Nachstationäre Versorgung 14 Tage bis nach stationären Aufenthalt
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation in ein Krankenhaus oder in eine Vertragsarztpraxis sowie der Vor- und Nachbehandlung dieser Operation
  • Fahrgäste, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind. Die Kosten werden hierbei zunächst dem Fahrgast in Rechnung gestellt. Eine Erstattung der Krankenkasse erfolgt dann direkt mit dem Mitglied.

Diese Voraussetzungen beziehen sich auf die zwingend medizinische Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot (aktueller Gesundheitszustand und Gehfähigkeit).

Die Vertragsarztpraxis oder das behandelnde Krankenhaus muss die Fahrt/en entsprechend auf einem Krankenbeförderungsschein nach Muster 4 verordnen.

Vor- oder nachstationäre Behandlung sowie ambulante Operation und/oder deren Vor- oder Nachbehandlung muss mit dem Stationären- oder Operationsdatum auf einem Krankenbeförderungsschein nach Muster 4 verordnet werden.

Fahrten mit vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse (vor Antritt der Fahrt!)

Für einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. 

  1. die Einstufung in den Pflegegrad 3 und höher 
  2. es liegt ein Schwerbeschädigtenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" vor.

Wichtig:

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen sollten, wenden Sie sich bitte zeitnah an Ihre Krankenkasse, damit Ihnen eine Genehmigung, für eine oder mehrere Fahrten, ausgestellt werden kann. Bei einigen Krankenkassen wird dies zwingend vorausgesetzt, da eine Genehmigung im Nachhinein nicht erteilt wird und die Kosten, trotz einer Entsprechenden Voraussetzung, nicht Übernommen werden.

Bei Fahrten zur Dialyse, zur Strahlen- oder Chemotherapie, sowie zu therapeutischen Einrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen (Kurklinik/Rehaklinik), besteht, im Rahmen des Erkrankungsgrades, in der Regel ein Anspruch auf Kostenübernahme. Dennoch ist es auch hier ratsam, die Krankenkasse vor Antritt der Fahrt in Kenntnis setzen und sich ein entsprechendes Genehmigungsschreiben zukommen zu lassen.

Wer stellt die Transportverordnung aus?

Für alle durchzuführenden Fahrten, auch bei privat versicherten Fahrgästen, benötigen wir für die Abrechnung eine entsprechende mustergültige Transportverordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4, als einseitiges oder zweiseitiges DIN A5 Dokument, blau- oder rosefarbig).

Wer stellt die Transportverordnung aus?


  • für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung in einer Arztpraxis, stellt diese die Transportverordnung aus. Teilweise lediglich nur bei Vorlage einer schriftlichen Kostenübernahme der Krankenkasse oder Schwerbeschädigtenausweis mit entsprechendem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H".
  • für Fahrten zur Einweisung in ein Krankenhaus, stellt der einweisende Arzt den Transportschein aus.
  • für Fahrten bei Entlassung aus einem Krankenhaus, stellt das jeweilige Krankenhaus die Transportverordnung aus. 
  • bei Fahrten zum Zahnarzt kann dieser, in den meisten Fällen, vom Hausarzt ausgestellt werden.
  • Fahrten zum Radiologen werden zumeist von einem Arzt , welcher die Überweisung verordnet, ausgestellt. 
  • für eine ambulante OP im Krankenhaus oder eine vor- nachstationäre Behandlung im Krankenhaus wird der Transportschein vom Krankenhaus ausgestellt.
  • für Fahrten zu einer therapeutischen Maßnahme stellt der behandelnde Arzt, welcher eine entsprechende Therapie verordnet, die Verordnung aus. Teilweise verlangt die Krankenkasse, im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die Transportverordnung im Vorfeld. Hierbei ist es wichtig, dass der Arzt diese Verordnung richtig ausfüllt. Hier helfen wir gerne.
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